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Auszug aus der
Satzung der Kohlhecker Bürgervereinigung e.V.
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§ 1 Name,
Sitz, Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen "Kohlhecker
Bürgervereinigung e.V." (KBV) und ist im Vereinsregister des
Amtsgerichts Wiesbaden unter Nr. 2428 eingetragen.
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Die KBV hat ihren Sitz in Wiesbaden.
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Das Geschäftsjahr der KBV ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck der
KBV und Gemeinnützigkeit
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Zweck des Vereins ist die Förderung und
Weiterentwicklung des kulturellen, sozialen und
gesellschaftlichen Lebens im Ortsteil Kohlheck der
Landeshauptstadt Wiesbaden. Dieser Satzungszweck wird
insbesondere verwirklicht durch:
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die
Verwaltung und Betreuung des der KBV von der Landeshauptstadt
Wiesbaden als bürgerhausähnliche Einrichtung zur Nutzung
überlassenen
Forums Kohlheck,
Kohlheckstraße 28,
65199 Wiesbaden, und
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kulturelle
und sonstige Veranstaltungen der Bürgervereinigung,
insbesondere: Kulturtage und Köhlerfest, Bierprobe,
Fastnachtsparty, Jazzfrühschoppen, Musikalisch-literarische
Weinprobe, Silvesterfeier und Helferfest.
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Die KBV verfolgt ihren Zweck in Zusammenarbeit
mit dem Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden, der
Ortsverwaltung Dotzheim sowie den im Ortsteil Kohlheck
ansässigen Vereinen, Schulen, Kirchen und sonstigen
Institutionen.
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Die KBV verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
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Die KBV ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder des
Vorstandes und Gesamtvorstandes sind ehrenamtlich und
unentgeltlich tätig. Auf schriftlichen Nachweis können
Fahrtkosten und bare Auslagen erstattet werden.
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Mittel der KBV dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung
aus Mitteln der KBV. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem
Zweck der KBV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der
Mitgliedschaft
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Mitglied der KBV können ohne Rücksicht auf Beruf,
Rasse, Religion, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und
Parteizugehörigkeit natürliche Personen, die das siebente
Lebensjahr vollendet haben, und juristische Personen werden.
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Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft
ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu
richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere
Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen
Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur
Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt
Geschäftsfähigen.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung
des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem
Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 6 Rechte und
Pflichten der Mitglieder
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Die Mitglieder sind berechtigt, die von der KBV
betriebenen Einrichtungen nach deren Verfügbarkeit und gegen
Entrichtung eines vom Vorstand festzusetzenden Nutzungsentgelts
zu benutzen.
Die vom Vorstand aufgestellte Hausordnung ist zu beachten. Im
Falle der Nichtbeachtung kann der Vorstand das Mitglied im
anstehenden Fall und bei grober Verletzung der Hausordnung für
die Zukunft ganz von der weiteren Benutzung dieser Einrichtung
oder aller Einrichtungen der KBV ausschließen. § 4 Abs. 4 bleibt
unberührt.
§ 7 Organe der
KBV
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Organe der KBV sind
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1. der
Vorstand,
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2. der
Gesamtvorstand,
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3. die
Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
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Der Vorstand der KBV im Sinne des § 26 BGB
besteht aus dem Vorsitzenden/ der Vorsitzenden, dem/ der
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister/ der
Schatzmeisterin, dem Schriftführer/ der Schriftführerin und bis
zu drei von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzern.
Die KBV wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter
immer durch den Vorsitzenden/ die Vorsitzende oder den
stellvertretenden Vorsitzenden/ die stellvertretende
Vorsitzende, vertreten.
§ 12
Gesamtvorstand
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Der Gesamtvorstand besteht aus den Mitgliedern
des Vorstandes (§ 8), dem Vertreter des Schatzmeisters/ der
Schatzmeisterin oder der Vertreterin des Schatzmeisters/ der
Schatzmeisterin und weiteren von der Mitgliederversammlung
gewählten Beisitzern. Kraft Amtes gehören dem Gesamtvorstand je
ein Sprecher der von der KBV getragenen Gruppen an. Für die
Amtsdauer der gewählten Mitglieder des Gesamtvorstandes, soweit
sie nicht bereits Mitglieder des Vorstandes sind, gilt § 10
entsprechend.
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Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn sechs
Mitglieder, darunter vier Mitglieder des Vorstandes, anwesend
sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/ der Vorsitzenden,
bei dessen/ deren Abwesenheit die des/ der stellvertretenden
Vorsitzenden.
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Für die Sitzungen und Beschlüsse gilt im Übrigen
§ 11 entsprechend.
Anfang
05052004 |